Satzung des Vereins
I-ISIN e.V.
Institut für Islamische Information e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen: „Institut für Islamische Information e.V.“
(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Er hat seinen Sitz in Berlin und kann seine Tätigkeit auch über die Landesgrenzen hinaus
erstrecken.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt zwei Hauptzwecke:
a) Förderung gemeinnütziger religiöser Zwecke und
b) Förderung der Jugendhilfe.
(2) Hauptzweck zu a) soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
a) Dialog unter religiösen Amtsträgern pflegen,
b) Religionsaufklärungsveranstaltungen für die Allgemeinheit – bei Bedarf und auf
Anfrage seitens öffentlicher Einrichtungen,
c) Bereitstellen von schriftlichen Informationen und Literatur über den Islam in
deutscher Sprache für alle Interessenten,
d) Veranstaltung kostenfreier allgemeiner und wissenschaftlicher Seminare, Kolloquien
und Vorträge über alle Religionen
e) Durchführung religiöser Kulturreisen für Interessenten,
f) Unterhaltung eines öffentlichen Gebetsraumes für die Allgemeinheit, ohne selbst
Träger einer islamischen Gemeinde zu sein,
g) Ausrichten von religiösen, allgemein zugänglichen Festen.
(3) Hauptzweck zu b) soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Beratung der Jugendlichen in Berufs- und Bildungsangelegenheiten durch
Unterhaltung eines Jugendheimes,
b) Beratung der Jugendlichen in Familien- und Erziehungsangelegenheiten sowie
den allgemeinen Angelegenheiten durch Unterhaltung einer Erziehungs-
beratungsstelle,
c) Organisation von Kulturreisen für Jugendliche.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er betrachtet nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und
b) Fördermitgliedern.
(2) Ordentliche Mitglieder sind vollgeschäftsfähige natürliche Personen.
(3) Fördermitglieder sind vollgeschäftsfähige natürliche Personen, die den Verein finanziell
unterstützen und eine andere Rechtsstellung als ordentliche Mitglieder haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden, die die
Ziele des Vereins anerkennt, zu Eigen macht und fördert. Ausgenommen sind Angehörige
politisch-radikaler Gruppierungen.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders dafür vorgesehenen
Antragsformular schriftlich beim Gesamtvorstand einzureichen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand nach freiem Ermessen. Bei
Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 7 Aufnahmefolgen
(1) Mit der Aufnahme durch den Gesamtvorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(2) Jedes neue Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
§ 8 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
getroffenen Anordnungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins nach
derselben Maßgabe teilzunehmen.
(2) Die ordentlichen Mitglieder (§ 5) genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der
Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Nur sie haben das
aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen,
was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen
die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu
leisten. Die Änderungen des Namens und der Anschrift sind dem Vorstand alsbald
schriftlich mitzuteilen.
(2) Alle ordentlichen und Fördermitglieder haben Monatsbeiträge zu zahlen.
(3) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
(4) Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der
Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt sowie
Ausschluss aus dem Verein.
§ 11 Austritt
(1) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an ein Mitglied des
Gesamtvorstandes zu richten.
(2) Der auf wichtige Gründe gestützte Austritt ist sofort wirksam. Im Übrigen kann der
Austritt nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
erklärt werden.
(3) Während des Laufs der Kündigungsfrist hat der Austrittswillige die sich aus der
bisherigen Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten, soweit Interessen des
Vereins nicht entgegenstehen.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte im Sinne von § 8 gegen den
Verein.
§ 12 Ausschluss
(1) Durch Beschluss des Gesamtvorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein
müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Wichtige Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins,
c) Mitarbeit und Mitgliedschaft in politisch-radikalen Gruppierungen, deren Ziele
mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht übereinstimmen,
d) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder
e) Nichtzahlung des Beitrags nach zweimaliger Mahnung (§ 9 Abs. 3).
(3) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
(5) Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 13 Ehrungen
(1) Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrungen verliehen werden.
(2) Die Verleihung wird vom Gesamtvorstand beschlossen und vollzogen.
C. Organe des Vereins
§ 14 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
(1) der Gesamtvorstand und
(2) die Mitgliederversammlung
I. Der Gesamtvorstand
§ 15 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 16 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
§ 17 Bildung des Vorstandes und Gesamtvorstandes
(1) Die Wahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes erfolgt durch die ordentliche
Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl, wenn nicht eine andere
Abstimmungsart beschlossen ist.
(2) Alle Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so sind
die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes befugt, bis zur Beendigung des laufenden
Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der
erste oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so kann eine Nachwahl durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
§ 18 Beschlussfassung des Gesamtvorstandes
(1) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der erste oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend ist.
(2) Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich – auch per Telefax oder E-Mail –
oder auch fernmündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der
Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
(3) Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des ersten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Gesamtvorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle
Mitglieder des Gesamtvorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
§ 19 Aufgaben des Gesamtvorstandes
(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht
ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des
Gesamtvorstandes fallen insbesondere:
a) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen ist;
b) die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der
Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung;
c) die Erstellung des Kassen- und Jahresberichts;
d) die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
e) die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie
die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
f) die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an die zuständigen
Behörden;
g) die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereins-
vermögens;
h) die Aufnahme, die Zustimmung zur Rücknahme der Austrittserklärung und der
Ausschluss von Mitgliedern;
i) die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Gesamtvorstand von sich aus vornehmen. Dies
Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(3) Jedes Gesamtvorstandsmitglied leitet das ihm durch Geschäftsordnung des Gesamt-
vorstandes zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse
in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand schriftlich zu berichten.
§ 20 Der Kassenwart
(1) Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse.
(2) Er hat einen mit Belegen versehenen Kassen- und Jahresbericht aufzustellen, der vom
Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschluss-
fassung vorzulegen ist.
§ 21 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Sitzungen des
Gesamtvorstandes und Mitgliederversammlungen, wo vor allem die gefassten Beschlüsse
und Abstimmungsergebnisse in eine Niederschrift aufzunehmen sind.
(2) Protokolle muss er gemeinsam mit dem ersten oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
unterzeichnen.
II. Mitgliederversammlung
§ 22 ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen
werden. Sie soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
(3) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den
Schriftführer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Sie
muss die Tagesordnung enthalten.
(4) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim
Schriftführer schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 23 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse in der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit
der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.
(2) Einberufene ordentliche Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der ordentlichen Mitglieder-
versammlung erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 24 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten
zuständig:
(1) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
(2) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung,
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
(4) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks
sowie über die Auflösung des Vereins,
§ 25 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Gesamtvorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die
ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 26 Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll vom ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden oder auch bei dessen Verhinderung von einem anderen
Mitglied des Gesamtvorstands geleitet werden.
D. Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Ordnungsverstöße
Ordnungswidrig handelt ein Mitglied, wenn es schuldhaft gegen die Hausordnung resp.
die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins-
bereichs dem Ansehen des Vereins schadet.
§ 28 Ordnungsmittel
Als Ordnungsmittel können gegen ein Mitglied verhängt werden:
(1) Verwarnung,
(2) Verweis,
(3) endgültiger oder einstweiliger Ausschluss von Mitgliedschaftsrechten und
(4) Geldbußen bis zur Höhe von 500 Euro.
§ 29 Antragstellung, Befristung
(1) Den Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann jedes Mitglied stellen.
(2) Der Antrag ist an den Gesamtvorstand zu richten.
E. Schlussbestimmungen
§ 30 Haftpflicht
Für Schäden materieller Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen
und Benutzung der Einrichtungen des Vereins entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn
einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den bürgerlich-
rechtlichen Vorschriften einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 31 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch eingeschriebenen Brief an alle
erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder und Einhaltung einer Frist von einem Monat.
(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der erste Vorsitzende, der Kassenwart
und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an eine juristische Persondes öffentlichen Rechts oder eine andere steuer-
begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung, Erziehung und Jugendhilfe,
welche der Verein bestimmen darf.
I-ISIN e.V.